Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der OPOHL GmbH für Verträge mit Unternehmern.
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich und Begriffe
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen, Leistungen und Verträge der OPOHL GmbH, nachfolgend „OPOHL“, gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nachfolgend jeweils „Besteller“.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur Vertragsbestandteil, wenn OPOHL ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn OPOHL in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen Leistungen erbringt.
1.3 Individuelle Vereinbarungen und Angaben in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
1.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
1.5 „Erzeugnisse“ im Sinne dieser AGB sind von OPOHL hergestellte oder gelieferte Verpackungen, Kisten, Kästen und sonstiges Verpackungsmaterial sowie Leistungen zur Verpackung und Konservierung von Packgut.
2. Einbeziehung der ADSp
2.1 Für Verkehrsverträge und speditionelle Aufträge gelten ausschließlich die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der bei Vertragsschluss vereinbarten Fassung, derzeit die ADSp 2017, soweit in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart ist. Die ADSp werden dem Besteller auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Die ADSp gelten nicht für Verträge, deren Gegenstand ausschließlich Verpackungsarbeiten, Konservierungsarbeiten, die Herstellung oder Lieferung von Verpackungsmaterial oder sonstige in Ziffer 2.3 ADSp genannte Geschäfte sind. Für diese Verträge gelten ausschließlich die Bestimmungen unter III.
2.2 Bei gemischten Verträgen gelten für die speditionellen Tätigkeiten die ADSp und für die übrigen Tätigkeiten die Bestimmungen unter III. Im Zweifel ist der jeweilige Leistungsgegenstand der Auftragsbestätigung maßgeblich.
2.3 Die Haftungsbegrenzungen der ADSp gelten nur im gesetzlich zulässigen Umfang. Zwingende Haftung, insbesondere nach zwingenden Vorschriften des HGB sowie nach internationalen Übereinkommen, bleibt unberührt.
II. Vertragsschluss und Vertragsinhalt
3. Angebot und Vertragsschluss
3.1 Angebote von OPOHL sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschläge und Kalkulationen ist OPOHL nur gebunden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3.2 Der Besteller kann Aufträge mündlich, schriftlich oder in Textform erteilen. Ein Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von OPOHL, durch Annahme des Angebots oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
3.3 Soweit eine Bestellung als Angebot des Bestellers nach § 145 BGB anzusehen ist, ist der Besteller daran drei Wochen ab Zugang bei OPOHL gebunden, sofern nicht eine kürzere Bindungsfrist vereinbart wurde.
3.4 Weicht die Auftragsbestätigung vom Inhalt der Bestellung ab, gilt sie als neues Angebot. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Besteller dieses Angebot ausdrücklich annimmt oder OPOHL mit Zustimmung des Bestellers mit der Leistung beginnt. Schweigen des Bestellers gilt nicht als Zustimmung.
3.5 Für Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung sind die Auftragsbestätigung und die darin in Bezug genommenen Unterlagen maßgeblich. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform.
4. Vom Besteller bereitzustellende Informationen und Materialien
4.1 Der Besteller hat OPOHL alle für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Spezifikationen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Kennzeichnungen, Gefahrgutangaben und sonstigen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
4.2 Der Besteller gewährleistet, dass von ihm bereitgestellte Materialien, Packgüter, Daten, Zeichnungen, Kennzeichen und sonstige Gegenstände frei von Rechten Dritter sind und für den vorgesehenen Zweck verwendet werden dürfen.
4.3 Verzögerungen, Mehrkosten oder Schäden, die auf verspäteten, unvollständigen oder fehlerhaften Angaben oder Materialien des Bestellers beruhen, gehen zu seinen Lasten, sofern OPOHL die Ursache nicht zu vertreten hat.
III. Besondere Bestimmungen für Verpackungs-, Herstellungs- und Lieferleistungen
5. Preise und zusätzliche Kosten
5.1 Die Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Nicht im Preis enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, insbesondere Verpackung, Versicherung, Maut, Zölle, Steuern, Gebühren, behördliche Abgaben sowie Aufwendungen, die OPOHL im Interesse des Bestellers macht.
5.2 Werden nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs, der technischen Anforderungen oder der vom Besteller bereitgestellten Informationen erforderlich, ist OPOHL berechtigt, die hierfür erforderlichen Mehrkosten und eine angemessene zusätzliche Vergütung zu verlangen. OPOHL wird den Besteller hierüber informieren, sobald die Mehrkosten absehbar sind.
5.3 Dauert die Leistungserbringung aus Gründen, die OPOHL nicht zu vertreten hat, länger als vier Monate ab dem Datum der Auftragsbestätigung, kann OPOHL eine angemessene Preisanpassung verlangen. Die Preisanpassung ist auf die nachweisbare Kostenveränderung begrenzt. Soweit die Preiserhöhung mehr als 10 % des Auftragswerts beträgt, kann der Besteller den noch nicht ausgeführten Teil des Auftrags innerhalb angemessener Frist kündigen, sofern OPOHL die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
6. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
6.1 Rechnungen sind innerhalb der in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu zahlen. Fehlt eine Zahlungsfrist, ist die Vergütung sofort fällig.
6.2 Zahlungen gelten bei Überweisung erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf einem Konto von OPOHL als bewirkt. Wechsel und sonstige Zahlungsanweisungen werden nur erfüllungshalber und nach vorheriger Vereinbarung angenommen.
6.3 Der Besteller kommt nach den gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Einer Mahnung bedarf es insbesondere nicht, wenn ein kalendermäßiger Zahlungstermin vereinbart ist oder die Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 BGB vorliegen. Gegenüber Unternehmern tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein, sofern keine frühere Fälligkeit oder ein früherer Verzugsbeginn vereinbart ist.
6.4 Im Verzugsfall ist OPOHL berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die gesetzliche Verzugspauschale zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
6.5 Bei Zahlungsverzug, begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers kann OPOHL noch ausstehende Leistungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen.
6.6 Der Besteller kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, die in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Hauptforderung stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur aus Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
6.7 Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers gegen OPOHL ist ausgeschlossen, sofern OPOHL nicht vorher in Textform zugestimmt hat. § 354a HGB bleibt unberührt.
7. Liefer- und Leistungsfristen, Leistungshindernisse
7.1 Liefer- und Leistungsfristen sind verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder ausdrücklich vereinbart wurden. Unverbindliche Fristen und Termine sind lediglich voraussichtliche Zeitangaben.
7.2 Fristen beginnen nicht vor vollständiger Klärung aller technischen Einzelheiten, rechtzeitiger Bereitstellung erforderlicher Unterlagen und Materialien sowie Eingang vereinbarter Anzahlungen.
7.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse, die OPOHL bei Vertragsschluss nicht vorhersehen konnte und nicht zu vertreten hat, verlängern die Liefer- und Leistungsfrist angemessen. Dazu zählen insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, terroristische Gewaltakte, behördliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Epidemien, Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel sowie nicht rechtzeitige oder nicht vertragsgemäße Selbstbelieferung.
7.4 OPOHL wird den Besteller über wesentliche Leistungshindernisse und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Dauert ein Leistungshindernis länger als drei Monate an oder ist die Leistung dauerhaft unmöglich, können beide Parteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Teilleistungen und erforderliche Aufwendungen sind angemessen zu vergüten, soweit der Besteller sie erhalten oder zu vertreten hat.
7.5 Gerät OPOHL mit einer verbindlichen Liefer- oder Leistungsfrist in Verzug, hat der Besteller OPOHL zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Die gesetzlichen Rechte des Bestellers bei Entbehrlichkeit der Nachfrist bleiben unberührt.
7.6 Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
8. Gefahrübergang
8.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Erzeugnisse an den Besteller, dessen Mitarbeiter oder einen von ihm bestimmten Frachtführer übergeben werden.
8.2 Bei Versendung durch OPOHL geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über, sofern der Besteller Unternehmer ist.
8.3 Bei Abholung geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft über, sofern der Besteller die Abholung nicht innerhalb einer angemessenen Frist vornimmt und OPOHL die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
8.4 Gesetzliche Sonderregelungen, insbesondere für Verbraucherverträge, bleiben unberührt. Diese AGB gelten jedoch ausschließlich im unter Ziffer 1.1 genannten Geschäftsverkehr.
9. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
9.1 OPOHL behält sich das Eigentum an den Erzeugnissen bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis vor. Bei laufender Geschäftsbeziehung behält sich OPOHL das Eigentum bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
9.2 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern oder zu verarbeiten, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist und seine Zahlungen nicht eingestellt hat. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht gestattet.
9.3 Der Besteller tritt OPOHL bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungswerts einschließlich Umsatzsteuer ab. OPOHL nimmt die Abtretung an. Der Besteller bleibt zur Einziehung berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung kann OPOHL die Einziehungsermächtigung widerrufen.
9.4 Wird Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder verbunden, erwirbt OPOHL Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung. Der Besteller verwahrt das so entstandene Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für OPOHL.
9.5 Der Besteller hat OPOHL von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware unverzüglich in Textform zu unterrichten und die für eine Rechtsverfolgung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
9.6 OPOHL ist verpflichtet, Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. OPOHL darf auswählen, welche Sicherheiten freigegeben werden.
9.7 OPOHL stehen gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte zu. Darüberhinausgehende Rechte werden nur vereinbart, soweit sie ausdrücklich in der Auftragsbestätigung oder einem gesonderten Vertrag geregelt sind.
IV. Mängelrechte und Haftung
10. Beschaffenheit und Mängel
10.1 Maßgeblich für die Beschaffenheit der Erzeugnisse sind die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften, die Angaben in der Auftragsbestätigung und die bei Vertragsschluss vereinbarten technischen Unterlagen. Öffentliche Äußerungen oder technische Normen begründen nur dann eine Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie ausdrücklich in den Vertrag einbezogen wurden.
10.2 Handelsübliche, technisch unvermeidbare oder geringfügige Abweichungen in Maß, Farbe, Struktur, Oberfläche, Gewicht und Ausführung stellen keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
10.3 Für die Lieferung gebrauchter Erzeugnisse wird die Sachmängelhaftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Der Ausschluss gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer ausdrücklich übernommenen Beschaffenheitsgarantie oder bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
10.4 Die Sachmängelhaftung ist ausgeschlossen, soweit ein Mangel auf vom Besteller bereitgestellten Materialien, Packgütern, Daten, Zeichnungen oder Anweisungen beruht, sofern OPOHL den Mangel nicht erkannt und pflichtwidrig nicht angezeigt hat.
11. Untersuchung und Mängelanzeige
11.1 Der Besteller hat die Erzeugnisse unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung, in Textform anzuzeigen.
11.2 Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Die Anzeige muss den Mangel nach Art und Umfang möglichst konkret beschreiben.
11.3 Unterlässt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige, gelten die gesetzlichen Folgen des § 377 HGB, soweit diese Vorschrift anwendbar ist. Die Regelungen dieser Ziffer gelten nicht für Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren.
11.4 Der Besteller hat OPOHL auf Verlangen Gelegenheit zur Prüfung des Mangels zu geben und die beanstandete Ware bis zur Prüfung aufzubewahren. Ohne vorherige Zustimmung darf der Besteller die Ware nur verändern, wenn dies zur Abwendung erheblicher Schäden oder aus sonstigen dringenden Gründen erforderlich ist.
12. Nacherfüllung und sonstige Mängelrechte
12.1 Bei einem Mangel ist OPOHL zunächst nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. OPOHL trägt die erforderlichen Aufwendungen der Nacherfüllung, soweit der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag und der Besteller seinen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist.
12.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von OPOHL verweigert oder ist sie dem Besteller unzumutbar, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz kann der Besteller nach Maßgabe von Ziffer 13 verlangen.
12.3 Für Rückgriffsansprüche des Bestellers in einer Lieferkette gelten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 445a, 445b und 478 BGB.
12.4 Die Mängelrechte entfallen, wenn der Besteller die Erzeugnisse unsachgemäß behandelt, bestimmungswidrig verwendet oder ohne Zustimmung von OPOHL verändert und dadurch der Mangel verursacht wurde. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Veränderung für den Mangel nicht ursächlich war.
12.5 OPOHL kann die Nacherfüllung nicht allein deshalb verweigern, weil der Besteller mit einer anderen Zahlung aus der Geschäftsbeziehung in Verzug ist. Gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.
13. Haftung
13.1 OPOHL haftet unbeschränkt für Schäden aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
13.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet OPOHL nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
13.3 Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
13.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von OPOHL.
13.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit OPOHL einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie übernommen hat. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.
14. Verjährung
14.1 Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln an neu hergestellten Erzeugnissen verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung, soweit gesetzlich zulässig.
14.2 Die Verkürzung gilt nicht für Ansprüche aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, aus einer ausdrücklich übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für gesetzliche Rückgriffsansprüche in der Lieferkette.
14.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Beginn, die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.
V. Holzverpackungen und ISPM 15
15. Anforderungen an Holzverpackungsmaterial
15.1 Soweit OPOHL die Lieferung oder Verpackung unter Verwendung von Holzverpackungsmaterial schuldet, das dem IPPC-Standard ISPM 15 entsprechen muss, wählt OPOHL die Lieferanten mit der erforderlichen Sorgfalt aus und verlangt den Nachweis einer entsprechenden Zulassung oder Zertifizierung, soweit dies für die konkrete Leistung erforderlich ist. OPOHL wird die für die vereinbarte Leistung erforderlichen Angaben zur Behandlung und Kennzeichnung anhand der verfügbaren Liefer- und Begleitunterlagen prüfen.
15.2 OPOHL haftet nach Maßgabe dieser AGB, wenn sie die erforderlichen Prüf- und Auswahlpflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Eine Haftung für behördliche Fehlentscheidungen oder für vom Besteller bereitgestelltes oder von ihm beschafftes Holz besteht nur bei eigenem schuldhaften Pflichtverstoß von OPOHL. Der Besteller hat OPOHL unverzüglich über behördliche Beanstandungen, Zurückweisungen oder Schädlingsbefall zu informieren und alle zur Aufklärung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
VI. Datenschutz und Schlussbestimmungen
16. Datenschutz
16.1 OPOHL verarbeitet personenbezogene Daten des Bestellers und seiner Ansprechpartner zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung von Verträgen, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten sowie zur Wahrung berechtigter Geschäftsinteressen.
16.2 Rechtsgrundlagen der Verarbeitung sind insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. f DSGVO. Eine Einwilligung ist nur erforderlich, soweit die Verarbeitung nicht bereits auf einer anderen gesetzlichen Grundlage zulässig ist.
16.3 Einzelheiten zu Verantwortlichem, Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten ergeben sich aus den jeweils geltenden Datenschutzinformationen von OPOHL. Diese werden dem Besteller in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.
16.4 Der Besteller stellt sicher, dass er personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter, Ansprechpartner und sonstiger Dritter nur im erforderlichen Umfang an OPOHL übermittelt und die betroffenen Personen hierüber informiert, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
17.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des deutschen internationalen Privatrechts, soweit dieses zur Anwendung ausländischen Rechts führen würde.
17.2 Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist das Gericht am Sitz der OPOHL-Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet wurde, ausschließlich zuständig. OPOHL ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
17.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Sitz der betroffenen OPOHL-Niederlassung Erfüllungsort.
17.4 Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur, soweit sie gesetzlich zulässig ist.